Preisklauseln von Gasversorgern unwirksam

26. Aug 2009 - Energie-Reporter.Net

Mit jedem verbrauchten Kubikmeter Gas klingelt´s in den Kassen der Versorger. Die müssen aber nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen an ihre Kunden weitergeben. Foto: News-Reporter.NET
 

Während steigende Ölpreise immer als Argument für Preisanhebungen der Gasversorger herhalten müssen, führt die gegenteilige Entwicklung bei Weitem nicht zu so rasanten Preissenkungen. Zwar sind in der zweiten Jahreshälfte 2008 die Rohölpreise um fast 75 Prozent zurückgegangen, Gas wurde im Bundesdurchschnitt aber nur 16,5 Prozent billiger.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof zwei gängige Vertragsklauseln der Gasversorger für unwirksam erklärt, in denen das Recht auf Preiserhöhung festgeschrieben war, aber keine Verpflichtung zur Preissenkung.

Erste Klausel:
„Der Versorger darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.“

Diese Preisanpassungsklausel ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 56/08), weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Entscheidend ist, dass die Klausel keine Verpflichtung für den Versorger enthält, bei fallenden Gasbezugskosten auch die Preise zu senken. Mit der Formulierung „darf anpassen“ liegt es allein beim Versorger, die Preise nach Gutdünken zu reduzieren – oder eben nicht.

Zweite Klausel:
„Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, die Gaspreise ... auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an die geänderten Gasbezugskosten des Unternehmens anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen ein.“

Auch diese Preisänderungsklausel ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 225/07). Zum einen bemängeln die Richter, dass der Gasversorger die Preise wegen gestiegener Bezugskosten selbst dann anheben darf, wenn sich seine Gesamtkosten nicht erhöht haben. Zum anderen ist der Versorger auch hier nicht verpflichtet, Kostensenkungen an die Verbraucher weiterzugeben.

Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB): „Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind konsequent. Bereits in der Vergangenheit haben die Karlsruher Richter wiederholt entschieden, dass Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, die nicht hinreichend klar und verständlich sind und den Verbraucher deshalb unangemessen benachteiligen (BGH VIII ZR 274/06). Auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte im vergangenen Jahr schon entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt (KZR 2/07). Jetzt muss geprüft werden, welche Rechte die Verbraucher geltend machen können, falls sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben.“ (News-Reporter.NET/as)

 
 
 

Weitere Bilder

 

 

Suche:

 

 

Highlights

RSS-Feeds

Weitere Dienste